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Rechtsprechung
   LG Heidelberg, 28.08.2018 - 1 O 71/18   

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https://dejure.org/2018,25931
LG Heidelberg, 28.08.2018 - 1 O 71/18 (https://dejure.org/2018,25931)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 28.08.2018 - 1 O 71/18 (https://dejure.org/2018,25931)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 28. August 2018 - 1 O 71/18 (https://dejure.org/2018,25931)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • aufrecht.de

    Kein Anspruch eines Nutzers auf Wiederveröffentlichung einer gelöschten Facebook-Veröffentlichung

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 5 Abs. 1 GG

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 5 Abs 1 GG, § 305 Abs 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 307 Abs 2 Nr 2 BGB
    Löschung eines Kommentars in den sozialen Medien und temporäre Sperrung des Accounts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • swr.de (Pressemeldung, 30.08.2018)

    Sie hetzte öffentlich gegen Muslime: Frau aus Sandhausen scheitert mit Klage gegen Facebook

  • saarbruecker-zeitung.de (Pressebericht, 04.09.2018)

    Den Hass im Internet stoppen: Facebook den Rücken gestärkt

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Facebook darf verletzende Postings löschen

Besprechungen u.ä.

  • haufe.de (Entscheidungsbesprechung)

    Facebook darf rechtlich zulässige Meinungsäußerungen nicht löschen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2018, 773
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.05.2016 - III ZR 274/15

    Erbenermittlungsvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßigen Regelung über die

    Auszug aus LG Heidelberg, 28.08.2018 - 1 O 71/18
    Abzustellen ist auf die Erkenntnismöglichkeit des durchschnittlichen Vertragspartners (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19.5.2016 - III ZR 274/15, NJW-RR 2016, 842, 844, Rn. 26 m.w.N.).

    Dieses verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19.5.2016 - III ZR 274/15, NJW-RR 2016, 842, 844, Rn. 26 m.w.N.).

    Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders im Sinnes des § 307 BGB ist gegeben, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (s. etwa BGH, Urteil vom 19.5.2016 - III ZR 274/15, NJW-RR 2016, 842, 844, Rn. 29 m.w.N.).

  • BGH, 12.07.2018 - III ZR 183/17

    Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk ist vererblich

    Auszug aus LG Heidelberg, 28.08.2018 - 1 O 71/18
    b) Bei dem zwischen der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten geschlossenen Vertrag über die Einrichtung und Nutzung eines Accounts in dem sozialen Netzwerk der Verfügungsbeklagten handelt es sich um einen schuldrechtlichen Vertrag, mit dem sich die Verfügungsbeklagte verpflichtet hat, die Kommunikationsplattform zur Verfügung zu stellen und entsprechend dem Auftrag des Nutzers Inhalte zu veröffentlichen oder Nachrichten an ein anderes Benutzerkonto zu übermitteln sowie die übermittelten Nachrichten beziehungsweise die mit diesem Konto geteilten Inhalte zugänglich zu machen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 12.07.2018 - III ZR 183/17 - juris, Rn. 35).
  • BVerfG, 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09

    Stadionverbot - Zur Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes in das

    Auszug aus LG Heidelberg, 28.08.2018 - 1 O 71/18
    Sie entfalten aber auf die privatrechtlichen Rechtsbeziehungen eine Ausstrahlungswirkung und sind von den Gerichten, insbesondere über zivilrechtliche Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe, bei der Auslegung des Zivilrechts zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09 - juris, Rn. 32 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 25.06.2018 - 15 W 86/18

    Nutzungsbedingungen für ein soziales Netzwerk: Löschung einer gegen

    Auszug aus LG Heidelberg, 28.08.2018 - 1 O 71/18
    Die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards der Verfügungsbeklagten berücksichtigen Art. 5 Abs. 1 GG jedoch in angemessener Weise (siehe hierzu auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2018 - 15 W 86/18 - juris, Rn. 16 f. und Rn. 21).
  • LG Frankfurt/Main, 10.09.2018 - 3 O 310/18

    Zur Zulässigkeit von Facebook-Sperren bei Hassrede

    Die Löschung und Sperre waren darüber hinaus auch nicht als willkürlich anzusehen, da sie jedenfalls aufgrund der Einordnung der Äußerung des Antragstellers als Hassrede den Bedingungen der Antragsgegnerin entsprechen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.06.2018 - 15 W 86/18; OLG Dresden, Beschl. v. 08.08.2018 - 4 W 477/18, BeckRS 2018, 18249; LG Heidelberg, Beschl. v. 28.08.2018 - 1 O 71/18; offen gelassen OLG München, Beschl. v. 24.08.2018 - 18 W 1294/18).
  • LG Offenburg, 26.09.2018 - 2 O 310/18

    Einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Facebook: Zustellung einer Antragsschrift

    Ob dies dazu führt, dass die Verfügungsbeklagte zulässige Meinungsäußerungen gemäß Art. 5 GG überhaupt nicht löschen darf (so wohl OLG München, Beschluss vom 17. Juli 2018 - 18 W 858/18 -, Rn. 32, juris; LG Frankfurt, Beschluss vom 14. Mai 2018 - 2-03 O 182/18 -, Rn. 16, juris; siehe auch Müller-Riemenschneider/Specht MMR 2018, 545, 547), oder ob insoweit eine Abwägung mit den Interessen der Verfügungsbeklagten stattzufinden hat, welche im Einzelfall auch dazu führen kann, dass eine nach dem Grundgesetz zulässige Meinungsäußerung gelöscht werden darf (so OLG Dresden, Beschluss vom 08. August 2018 - 4 W 577/18 -, Rn. 23, juris; LG Frankfurt, Beschluss vom 10. September 2018 - 2-03 O 310/18 -, Rn. 22, juris; LG Heidelberg, Urteil vom 28. August 2018 - 1 O 71/18 -, Rn. 38, juris; vgl. auch Elsaß/Labusga/Tichy, CR 2017, 234, 239; Holznagel, CR 2018, 369, 371 f.), kann dahinstehen, da die Abwägung zu Lasten der Verfügungsbeklagten ausgeht:.
  • LG München II, 17.12.2018 - 9 O 4795/17

    Auskunftsanspruch bezgl. Facebookprofilsperre

    Die vorübergehende Sperrung sei auch nach den Entscheidungen OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2018 - Az.: 15 W 86/18 sowie LG Heidelberg Urteil vom 28.08.2018 - Az.: 1 O 71/18 und LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10.09.2018 - Az.: 203 O 310/18 und LG Hamburg, Beschluss vom 02.11.2018 - Az.: 326 O 138/18 richtig (Anlagen B 8-B 11; Bl. 89 d.A.).
  • LG Coburg, 26.06.2019 - 15 O 601/18

    Zulässige Sperrung eines Nutzerkontos auf sozialem Netzwerk wegen Hassrede

    In einer solchen Regulierung der zur Verfügung gestellten Kommunikationsplattform liegt keine unzulässige Einschränkung wesentlicher vertraglicher Rechte und Pflichten (LG Heidelberg, Urteil vom 28.08.2018, Az. 1 O 71/18).
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Rechtsprechung
   LG Heidelberg, 04.10.2018 - 1 O 71/18   

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https://dejure.org/2018,32988
LG Heidelberg, 04.10.2018 - 1 O 71/18 (https://dejure.org/2018,32988)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 04.10.2018 - 1 O 71/18 (https://dejure.org/2018,32988)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 04. Oktober 2018 - 1 O 71/18 (https://dejure.org/2018,32988)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Offenburg, 26.09.2018 - 2 O 310/18

    Einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Facebook: Zustellung einer Antragsschrift

    Auszug aus LG Heidelberg, 04.10.2018 - 1 O 71/18
    Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller Umstände (vgl. LG Offenburg, Urt. v. 26.09.2018 - 2 O 310/18 - Rn. 35; siehe auch EuGH, Beschl. v. 28.04.2016 - C-384/14 - Rn. 57 m.w.N.).

    Auch gilt nach Ziffer 4 Nr. 4 der Nutzungsbedingungen zwischen den Parteien deutsches Recht (ebenso LG Offenburg, Urt. v. 26.09.2018 - 2 O 310/18 - Rn. 36).

  • EuGH, 28.04.2016 - C-384/14

    Alta Realitat - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus LG Heidelberg, 04.10.2018 - 1 O 71/18
    Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller Umstände (vgl. LG Offenburg, Urt. v. 26.09.2018 - 2 O 310/18 - Rn. 35; siehe auch EuGH, Beschl. v. 28.04.2016 - C-384/14 - Rn. 57 m.w.N.).

    Da die Konsequenzen dieser unberechtigten Annahmeverweigerung nach der lex fori zu beurteilen sind (vgl. hierzu EuGH, Beschluss vom 28. April 2016 - C-384/14 -, Rn. 81; EuGH, Urt. v. 08.11.2005 - C-443/03 - Rn. 69), ist die Zustellung des Urteils entsprechend § 179 S. 3 ZPO als erfolgt anzusehen (siehe hierzu MüKoZPO/Rauscher, 5. Aufl. 2017, EG-ZustellVO, Art. 8 Rn. 18 m.w.N.).

  • EuGH, 08.11.2005 - C-443/03

    VERWEIGERT DER EMPFÄNGER EINES GERICHTLICHEN ODER AUSSERGERICHTLICHEN

    Auszug aus LG Heidelberg, 04.10.2018 - 1 O 71/18
    Da die Konsequenzen dieser unberechtigten Annahmeverweigerung nach der lex fori zu beurteilen sind (vgl. hierzu EuGH, Beschluss vom 28. April 2016 - C-384/14 -, Rn. 81; EuGH, Urt. v. 08.11.2005 - C-443/03 - Rn. 69), ist die Zustellung des Urteils entsprechend § 179 S. 3 ZPO als erfolgt anzusehen (siehe hierzu MüKoZPO/Rauscher, 5. Aufl. 2017, EG-ZustellVO, Art. 8 Rn. 18 m.w.N.).
  • LG Halle, 10.07.2018 - 6 O 242/18
    Auszug aus LG Heidelberg, 04.10.2018 - 1 O 71/18
    Angesichts der Erarbeitung umfangreicher eigener Dokumente in deutscher Sprache ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Organisation der Verfügungsbeklagten ausreichend deutschsprachige Mitarbeiter zur Verfügung stehen, da anders ein solcher Umfang an Geschäftstätigkeit im deutschsprachigen Raum nicht ausgeübt werden könnte (vgl. LG Halle, Beschl. v. 29.08.2018 - 6 O 242/18).
  • OLG Köln, 09.05.2019 - 15 W 70/18

    Eilbedürfnis für eine einstweilige Verfügung gegen die Sperrung eines Teilnehmers

    Zu würdigen ist dabei, ob auf Grund des Umfangs der Geschäftstätigkeit in einem bestimmten Land davon ausgegangen werden kann, dass im Unternehmen Mitarbeiter vorhanden sein müssten, welche sich um rechtliche Auseinandersetzungen mit den jeweiligen Kunden kümmern (vgl. mit Nuancen im Detail OLG Frankfurt v. 01.07.2014 - 6 U 104/14, GRUR-RR 2015, 183; LG Düsseldorf v. 10.03.2016 - 14 c O 58/15, GRUR-RR 2016, 228 Rn. 39 sowie - speziell zur Antragsgegnerin und Zustellungen in Irland - LG Heidelberg v. v. 04.10.2018 - 1 O 71/18; juris mit zust. Anm. Jungemeyer , jurisPR-IWR 8/2018 Anm. 6; LG Offenburg v. 26.09.2018 - 2 O 310/18, juris Rn. 35 f. m. zust. Anm. Tönies-Bambalska , jurisPR-IWR 6/2018 Anm. 5 sowie AG Berlin-Mitte v. 08.03.2017 - 15 C 364/16, MMR 2017, 497 m. zust. Anm. Pickenpack/Zimmermann , IPrax 2018, 364; siehe allgemein zudem etwa MüKo-ZPO/ Rauscher , 5. Aufl. 2017, Art. 8 EuZustVO Rn. 12; Okonska , in: Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 56. EL.
  • KG, 15.09.2020 - 19 W 40/20

    Annahmeverweigerung bei einer Auslandszustellung wegen fehlender Übersetzung und

    Angesichts des Umfangs der Tätigkeit der Antragsgegnerin in Deutschland, der dargestellten Benutzung auch der deutschen Sprache sowie der nach dem deutschen Recht bestehenden Verpflichtung zur inhaltlichen Überprüfung von deutschen Beschwerden ist der Senat davon überzeugt, dass es der Antragstellerin möglich ist, auch im Rahmen von gewöhnlichen Rechtsstreitigkeiten wie dem vorliegenden auf Personal zurückzugreifen, dass der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist (so auch OLG München aaO; OLG Köln aaO; OLG Düsseldorf v. 18.12.2019, 7 W 66/19; LG Heidelberg v. 4.10.2018, 1 O 71/18; LG Offenburg v. 26.9.2018, 2 O 310/18 Rn. 22 ff.).
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Rechtsprechung
   LG Marburg, 11.11.2020 - 1 O 71/18   

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LG Marburg, Entscheidung vom 11.11.2020 - 1 O 71/18 (https://dejure.org/2020,78957)
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